Novellierung NÖ-Bauordnung:
Änderung bei den Prüfpflichten und Grenzwerten
Vom NÖ-Landtag bzw. NÖ-Landesregierung wurde im November/Dezember 2014 eine Änderung bei den Prüffristen und Grenzwerten in der NÖ-Bauordnung bzw. NÖ-Bautechnikverordnung beschlossen.
Wesentliche Änderungen:
• Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln von 6 bis 50 kW sind nur mehr alle 3 Jahre zu prüfen. Bei Heizkessel > 50 kW bleibt der jährliche Prüfturnus unverändert.
• Bei Hackgut-, Pellets-, Stückholz und Koksfeuerungen sind zukünftig die Abgasverluste und CO-Emissionen in mg/m³ zu messen.
• Für gewerblich genehmigte Feuerungsanlagen > 6 kW bis < 50 kW NWL ist die NÖ-Bauordnung anzuwenden.
• Bei Feuerungsanlange mit mehr als 400 kW sind im Einzelfall die Emissionswerte der FAV BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung Nr. 312/2011 einzuhalten.
• Die Überprüfungen sind in dem gesetzlich vorgegebenem Prüfbericht zu dokumentieren (Beilage).
• Die Prüfberichte über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln sind der Baubehörde binnen 4 Wochen durch den Prüfer vorzulegen.
• Die NÖ-Bauordnung 2014 bzw. NÖ-Bautechnikverordnung 2014 trat mit 1. Februar 2015 in Kraft.
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